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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 195/10

Datum:
18.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 195/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1018.23K195.10.00
 
Schlagworte:
Dienstunfallfürsorge Verwaltungsverfahren Untätigkeitsklage amtsärztliche Ermittlungen behördliche Verfahrenshandlung
Normen:
VwGO § 44 a
Leitsätze:

Gemäß § 44 a VwGO unzulässige Klage eines Ruhestandsbeamten auf Abschluss amtsärztlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit unfallfürsorgerechtlichen Ansprüchen und auf amtsärztliche Feststellung unfallbedingter Erwerbsminderung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch ablehnenden Verwaltungsakt, gegen den bereits eine Versagungsgegenklage anhängig war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck¬bar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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