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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1420/09

Datum:
08.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1420/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0408.22L1420.09.00
 
Schlagworte:
Zusammenleben häusliche Gemeinschaft Sicherung des Lebensunterhalts fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung Postleitzahl
Normen:
VwGO § 58 ARB 1/80 Art. 7 Satz 1 AufenthG § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG § 2 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Angabe einer falschen Postleitzahl des Gerichts in einem in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen zusätzlichen Hinweis macht die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO.

2. Ein Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörigen türkischen Arbeitnehmers erfüllt die Voraussetzung eines mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes i.S.d. Art. 7 Satz 1 1. Spiegelsrich ARB 1/80 nicht, wenn der Arbeitnehmer während eines Auslandsaufenthalts des Familienangehörigen vor Ablauf von drei Jahren die häusliche Gemeinschaft willentlich und nach außen erkennbar beendet hat; selbst wenn der Familienangehörige später wieder mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, kann die Zeit der Unterbrechung des Zusammenlebens nicht den Zeiten des Zusammenlebens gleichgestellt werden, weil die Unterbrechung nicht ohne Absicht erfolgte, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen.

3. Einzelfall fehlender Lebensunterhaltssicherung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG im Rahmen eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m Abs. 4 Satz 2 AufenthG

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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