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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4969/08

Datum:
04.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 4969/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0304.22K4969.08.00
 
Normen:
WaffG § 10 Abs. 1 WaffG § 10 Abs. 1a
Leitsätze:

1. Die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird gleichzeitig mit der Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erteilt.

2. Bei der Eintragung einer aufgrund sog. Voreintrags erworbenen Waffe mit ihren individuellen Merkmalen in eine Waffenbesitzkarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den verbindlich festgestellt wird, dass diese Waffe von der bereits zuvor erteilten Erlaubnis umfasst ist, nämlich mit der voreingetragenen Art und dem voreingetragenen Kaliber übereinstimmt und innerhalb der Erwerbsfrist des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG erworben wurde. Regelungswirkung in Form einer konstitutiven Besitzerlaubnis kommt einer solchen Eintragung hingegen nicht zu.

3. Es besteht ein subjektives öffentliches Recht des Erwerbers einer Waffe, die von einer in eine Waffenbesitzkarte voreingetragenen Erlaubnis umfasst ist, auf deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte, ohne dass das Fortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 WaffG zu prüfen ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2008 verpflichtet, die vom Kläger am 14. April 2008 erworbene Pistole 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Herstellnummer 7193M, in die Waffenbesitzkarte Nr. 000000/01 einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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