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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3614/07

Datum:
04.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3614/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0504.22K3614.07.00
 
Schlagworte:
Schießerlaubnis juristische Person Schädlingsbekämpfung öffentliche Sicherheit und Ordnung KOPFZEILE==allgemeine Schießerlaubnis zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung
Normen:
WaffG § 10 Abs. 5 WaffG § 12 Abs. 5 WaffG § 49 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1. Weder eine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Abs. 5 WaffG noch die Zulassung einer Ausnahme von der Schießerlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG sind gegenüber einer juristischen Person möglich.

2. Die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörde für eine Ausnahme von der Schießerlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG bestimmt sich nach der für die Schießerlaubnis selbst geltenden Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.

3. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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