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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4276/10

Datum:
18.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4276/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1018.18K4276.10.00
 
Schlagworte:
Anleinpflicht Leinenzwang Wald Stadtwald ordnungsbehördliche Verordnung
Normen:
LFoG NRW § 2; LFoG NRW § 2 Abs. 3 S. 1 ; BundeswaldG § 1; OBG NRW § 25; OBG NRW § 27;
Leitsätze:

§ 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG NRW steht der Anordnung eines generellen Leinenzwangs für Hunde durch ordnungsbehördliche Verordnung in einem nicht als Erholungswald ausgewiesenen Stadtwald nicht entgegen, weil weder das BundeswaldG noch das LFoG (mit Ausnahme des § 50 LFoG) einen Ausgleich unterschiedlicher Benutzungsinteressen bezwecken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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