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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3176/10

Datum:
09.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3176/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1109.18K3176.10.00
 
Schlagworte:
unmittelbarer Zwang zwangsweise Zuführung zur Schule Festsetzung Schulpflicht
Normen:
SchulG NRW § 41 Abs 4; VwVG NRW § 64
 
Tenor:

Die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 30. April 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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