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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6792/09

Datum:
09.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6792/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0309.17K6792.09.00
 
Schlagworte:
Einschränkung der Teilnahme; nachlaufender Beitrag; nachwirkender Beitrag; Wasserverband; Kontrolldichte; Satzungsautonomie; Einschätzungsprärogative
Normen:
WVVO § 78 Abs 2; RuhrVG § 25 Abs 4; NiersVG § 25 Abs 4
Leitsätze:

1. Der Begriff der Einschränkung der Teilnahme im Wasserverbandsrecht bedarf nicht der näheren Bestimmung durch Satzungsrecht mit der Folge, dass eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte nicht besteht.

2. Eine Einschränkung der Teilnahme liegt nicht vor, wenn das Verbandsmitglied durch betriebliche Maßnahmen, etwa der betrieblichen Vorklärung der Abwässer, das dem Wasserverband jährlich überlassene Abwasser, etwa im Hinblick auf Menge oder Schadstofffracht, verringert.

 
Tenor:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 wird auf-gehoben, soweit die Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen im Sinne des § 25 Abs. 4 RuhrVG und des § 28a RuhrVS herangezogen worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreck¬bar.

 
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