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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5360/08

Datum:
16.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5360/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0416.17K5360.08.00
 
Schlagworte:
Einschränkung der Teilnahme; nachlaufender Beitrag; nachwirkender Beitrag Wasserverband Kontrolldichte Satzungsautonomie Einschätzungsprärogative Wasserverbandsbeitrag kalkulatorische Kosten Abschreibung kalkulatorische Zinsen Betriebsstillegung Einschränkung der Teilnahme Investition
Normen:
WVVO § 78 Abs 2 RuhrVG § 25 Abs 4 NiersVS § 25 Abs 4
Leitsätze:

1. Der Begriff der Einschränkung der Teilnahme im Wasserverbandsrecht bedarf nicht der näheren Bestimmung durch Satzungsrecht mit der Folge, dass eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte nicht besteht.

2. Eine Einschränkung der Teilnahme liegt nicht vor, wenn das Verbandsmitglied durch betriebliche Maßnahmen, etwa der betrieblichen Vorklärung der Abwässer, das dem Wasserverband jährlich überlassene Abwasser, etwa im Hinblick auf Menge oder Schadstofffracht, verringert.

3. In die Kalkulation eines nachlaufenden Beitrags (nachwirkenden Beitrags) nach § 25 Abs. 4 NiersVS (entspricht § 78 WVVO und § 25 Abs. 4 RuhrVG) dürfen Aufwendungen für Investitionen nicht eingestellt werden, da diese zukunftsorientiert sind.

4. In die Kalkulation eines nachlaufenden Beitrags (nachwirkenden Beitrags) nach § 25 Abs. 4 NiersVS (entspricht § 78 WVVO und § 25 Abs. 4 RuhrVG) dürfen kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen) nicht eingestellt werden, da diese zukunftsorientiert sind.

 
Tenor:

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 23. Juni 2008 und vom 20. Mai 2009 werden insoweit aufgehoben, soweit jeweils ein nach-laufender Beitrag in Höhe von 37.966,00 Euro festgesetzt wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreck¬bar.

 
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