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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2413/08.A

Datum:
04.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2413/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0504.17K2413.08A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2008 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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