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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1926/09

Datum:
30.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 1926/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1130.17K1926.09.00
 
Schlagworte:
Planfeststellungsverfahren; Zuständigeit; sachliche Zuständigkeit; Vorhaben; Folgemaßnahme
Normen:
LG NRW § 12a; WHG § 31; LOG NRW § 8; VwVfG § 78 Abs 1; VwVfG § 75;
Leitsätze:

1. Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände im Planfeststelungsverfahren kann auch durch eine E-Mail formgerecht erfolgen, sofern die Schriftform gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2. Die Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde im Beteiligungsverfahren unterfällt nicht der Präklusion. Die Beachtung der sachlichen Zuständigkeit ist kein individueller Belang eines von einem Vorhaben Betroffenen. Sie zählt vielmehr zu den Anforderungen an das Planfeststellungsverfahren, die den verfahrensmäßigen Rahmen für die zu treffende Entscheidung bilden und deren Einhaltung unabhängig ist von der potentiellen Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechten oder Interessen Betroffener.

3. § 8 LOG NRW verleiht den Bezriksregierungen kein Selbsteintrittsrecht oder die Befugnis, eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit an sich zu ziehen.

4. Die Anwendung des § 78 VwVfG setzt auch voraus, dass das Vorhaben, welches zuständigkeitsbegründend sein soll, selbst Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist.

5. Den Begriff des selbständigen Vorhabens im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW charakterisiert insbesondere, dass die einzelnen Vorhaben (mehrerer Vorhabenträger) voneinander unabhängig geplant und durchgeführt werden können, und sich die Gleichzeitigkeit nur mehr oder weniger zufällig ergibt.

 
Tenor:

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Januar 2009 wird aufgehoben.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-chen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungs-gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläu-biger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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