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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1096/09

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 1096/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0518.17K1096.09.00
 
Schlagworte:
Gewässerunterhaltung; Verbandsbeitrag; Flächenmaßstab; Erscherer; Erschwerung; Einwohnermaßstab
Normen:
WVG § 28 Abs 1; WVG § 30 Abs 2; LWG NRW § 91; WHG § 39; WVVO § 81
Leitsätze:

1. Ein Beitragsmaßstab in der Satzung eines Wasserverbandes (hier: Gewässerunterhaltung), der vorab einen bestimmten Anteil des Beitragsbedarfs auf die Erschwerer verteilt und dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt (hier: Anzahl der Anlagen im und am Gewässer), verpflichtet den Verband, diesen Anteil regelmäßig hinsichtlich seiner Höhe zu prüfen.

2. Legt die Verbandsatzung zugleich den Anteil der Erscherer auf einen bestimmten Vomhundertsatz fest und weicht dieser von den tatsächlichen Verhältnissen erheblich ab, ist die Satzung in Bezug auf den Beitragsmaßstab nichtig.

3. Offen bleibt, ob eine satzungsmäßige Verteilungsregelung für den restlichen Beitragsbedarf, die neben der Fläche im seitlichen Einzugsgebiet auch auf die Einwohnerdichte abstellt, den Vorgaben des Wasserverbandsgesetztes bzw. der Wasserverbandverordnung genügt.

 
Tenor:

Der Beitragsbescheid 2009 - Gewässerunterhaltung - des Beklagten vom 14. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit er einen Beitrag von mehr als 330.232,00 Euro festsetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.

 
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