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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1867/10

Datum:
25.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1867/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1125.15L1867.10.00
 
Schlagworte:
Jagdschein Ungültigkeit Einziehung Grundsätze Weidgerechtigkeit Ordnungswidrigkeit Bußgeldbescheid Urteil
Normen:
BJagdG § 18 S 1 BJagdG § 17 Abs 2 Nr 4 BJagdG § 1 Abs 3 BJagdG § 19 Abs 1 BJagdG § 22 a Abs 1 TierSchG § 4 Abs 1
Leitsätze:

Die Jagdbehörde und das Verwaltungsgericht dürfen bei der Ent-scheidung über die Erklärung der Ungültigkeit eines Jagdscheins und dessen Einziehung grundsätzlich von der Richtigkeit auch solcher Feststellungen und Bewertungen ausgehen, die in einem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil niedergelegt sind, das in einem Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf einen zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (§§ 71 ff. OWiG) folgt, es sei denn, es ist ohne Weiteres erkennbar, dass die gerichtliche Verhängung einer Geldbuße auf einem Irrtum beruht, oder aber die Jagdbehörde bzw. das angerufene Gericht den Vorfall besser beurteilen kann als das zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufene Gericht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 
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