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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3959/09

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3959/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0721.15K3959.09.00
 
Schlagworte:
Jagdschein Verlängerung Versagung Unzuverlässigkeit absolut Straftat Vorsatz Freiheitsstrafe Verurteilung Rechtskraft Verhältnismäßigkeit
Normen:
BJagdG § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 BJagdG § 17 Abs 1 S 2 WaffG § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst b)
Leitsätze:

1. Die Verlängerung eines Jagdscheins ist abzulehnen, wenn der Jagdscheinbewerber im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über den Verlängerungsantrag gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG unwiderleglich als unzuverlässig anzusehen ist, weil seit dem Eintritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Rechtlich unerheblich ist dabei regelmäßig, wie viel Zeit zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen ist.

2. Offen bleiben kann, ob in Anlehnung an die durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. April 1990, 1 C 56/89 und Beschluss vom 24. Juni 1992, 1 B 105/92) zum Waffenrecht angestellten Erwägungen die Versagung eines Jagdscheins unter Berufung auf § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG rechtswidrig sein könnte, wenn zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung mehr als 20 Jahre verstrichen sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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