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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2917/10

Datum:
16.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2917/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1116.15K2917.10.00
 
Schlagworte:
Jagdschein ungültig erklären Sperrfrist Ermessen Dauer Länge Regelunzuverlässigkeit
Normen:
BJagdG § 18 S 3; BJagdG § 17 Abs 1 S 2; WaffG § 5 Abs 2 Nr 1
Leitsätze:

1. § 18 S. 3 BJagdG stellt auch die Bemessung der Dauer einer Sperrfrist für die Wiederteiltung des Jagdscheins in das Ermessen der Jagdbehöre.

2. Weder das Jagdrecht noch das jagdrechtlich in Bezug genommene Waffenrecht geben für die Bemesseung der Sperrfrist eine Maximaldauer oder ein Mindestmaß vor. Dies gilt auch für den Fall der Regelunzuverlässigkeit nach den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.

3. In die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Sperrfrist sind im Fall der §§ 17 Abs.1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen, die Anlass sein können, von einer Dauer der Unzuverlässigkeit auszugehen, die von der Regelvermutung abweicht.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 wird aufgehoben, soweit dort unter Ziffer 1 für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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