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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1415/10

Datum:
02.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1415/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0702.15K1415.10.00
 
Leitsätze:

1. Die Anforderungen an die generelle (fachliche) Prüferqualifikation sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - 7 C 9.71 -, BVerwGE 45, 39 u.a.).

2. Für weitergehende verfahrensrechtliche Anforderungen an die Qualifikation von Prüfern, die nicht verkörperte Prüfungsleistungen abnehmen, insbesondere für eine von den Prüfern gesondert zu erwerbende und gegebenenfalls nachzuweisende methodisch-didaktische Prüferausbildung, gibt Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung von Prüfungsleistungen nichts her.

3. Den Prüfern steht nicht nur bei der Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern auch bei der Wahl der Methode zur Leistungsermittlung sowie deren konkreter Handhabung ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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