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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2911/09

Datum:
17.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2911/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0217.14K2911.09.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tilgung
Normen:
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG; § 28 Abs. 6 Satz 4 StVG
Leitsätze:

Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme (18 Punkte) erreicht wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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