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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2635/10

Datum:
14.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
14 K 2635/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0714.14K2635.10.00
 
Schlagworte:
Entziehung; 18-Punkte;
Normen:
==§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
Leitsätze:

Hat der Fahrerlaubnisinhaber die 18 Punkteschwelle erreicht oder überschritten, sind nachträglich eintretende Tilgungen unbeachtlich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

 
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