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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 639/10

Datum:
28.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 639/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0528.13L639.10.00
 
Schlagworte:
Konkurrentenstreit dienstliche Beurteilung inhaltliche Ausschöpfung Beförderungsliste BuBR 2006 Frauenförderung
Normen:
LBG NW § 20 abs 6
Leitsätze:

Bei der Bewerberauswahl im Beamtenrecht sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei gleicher Gesamtnote durch Würdigung der Einzelfeststellungen inhaltlich auszuschöpfen. Die BuBR der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stehen dazu in Widerspruch.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die für die Beigeladene vorgesehene freie Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nach-dem dem Antragsteller die erneute Entscheidung mitgeteilt wor-den ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vier-teln und die Beigeladene trägt sie zu einem Viertel. Ausgenom-men hier¬von sind die außergerichtlichen Kosten des Antrags-gegners und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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