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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1639/09

Datum:
27.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1639/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0127.13L1639.09.00
 
Leitsätze:

1. Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der glei-chen Note beurteilt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen.

2. Stellt er dabei allein auf die Summe der Noten in den einzelnen Leistungsmerkmalen ab, ohne die Bewertung der Befähigungsmerkmale in den Blick zu nehmen, ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren An¬trag im Hinblick auf die Beförderung der Beigeladenen zu 1. bis 4. zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf¬gegeben, die noch freie Stelle der Besoldungs-gruppe A 13 BBesO nicht mit dem Beigela¬denen zu 5. zu beset-zen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts neu entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 80% und der Antragsgegner zu 20%. Ausgenommen hiervon sind die au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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