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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1173/10

Datum:
26.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1173/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1126.13L1173.10.00
 
Normen:
BeamtStG § 9
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Beigeladenen nicht, auch nicht kommissarisch die Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F zu übertragen, bis über die Bewer¬bung des Antragstellers unter Beach¬tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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