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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7034/09

Datum:
17.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7034/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1217.13K7034.09.00
 
Normen:
==§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV, § 50 Abs. 1 BBhV, § 22 Abs. 3 BBhV
Leitsätze:

1. Der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV enthaltene grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt mangels einer Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist deshalb unwirksam. 2. Für eine analoge Anwendung der Härtefallregelung aus § 50 Abs. 1 BBhV ist insbesondere aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum. 3. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Festbeträge lässt sich weder auf § 22 Abs. 3 BBhV noch auf Nr. 22.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung stützen.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Be-teiligten den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 7,28 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren ein-gestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. April 2009 weitere Beihilfe in Höhe von 126,64 Euro zu gewähren.

Die Beklagte wird ferner unter entsprechender Aufhebung der Be-scheide vom 15. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. Mai 2009 weitere Beihilfe in Höhe von 87,34 Euro und auf seinen Antrag vom 4. Juni 2009 weitere Beihilfe in Höhe von 30,49 Euro zu gewähren.

Die Beklagte wird ferner unter entsprechender Aufhebung des Be-scheides vom 3. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. Juli 2009 weitere Beihilfe in Höhe von 110,19 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Ur-teils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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