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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 696/10

Datum:
25.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 696/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0625.13K696.10.00
 
Schlagworte:
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitrichtlinie unmittelbare Anwendung Beamter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ruhestand Krankheit finanzielle Abgeltung Mindesturlaub Zusatzurlaub Schwerbehinderung
Leitsätze:

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG begründet auch für Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, wenn der Beamte während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenem Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung (§ 125 SGB IX).

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Abgeltung von arbeitsvertraglich vereinbartem zusaätzlichem Urlaub findet für Beamte keine Anwendung.

(weitgehend parallele Entscheidung zum Urteil des Verwaltungsge-richts Düsseldorf vom 25. Juni 2010, Az.: 13 K 5206/09).

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 4. Januar 2010 verpflichtet, dem Klä-ger für 13 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 eine fi¬nanzielle Abgeltung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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