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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5458/09

Datum:
25.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5458/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0625.13K5458.09.00
 
Schlagworte:
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitrichtlinie unmittelbare Anwendung Beamter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ruhestand Krankheit finanzielle Abgeltung Mindesturlaub
Leitsätze:

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG begründet auch für Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, wenn der Beamte während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen.

(weitgehend parallele Entscheidung zum Urteil des Verwaltungsge-richts Düsseldorf vom 25. Juni 2010, Az.: 13 K 5206/09).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 5. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger für zehn Urlaubstage aus dem Jahr 2009 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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