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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5206/09

Datum:
25.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5206/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0625.13K5206.09.00
 
Schlagworte:
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitrichtlinie unmittelbare Anwendung Beamter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ruhestand Krankheit finanzielle Abgeltung Mindesturlaub Zusatzurlaub Schwerbehinderung
Leitsätze:

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG begründet auch für Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, wenn der Beamte während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenem Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung (§ 125 SGB IX).

Die Gewährung von Urlaub während einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell ist wirksam.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Fi-nanzamts O I vom 28. Juli 2009 verpflichtet, dem Kläger für 24 Ur-laubstage aus den Jahren 2006 bis 2008 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren, und weiter verurteilt, auf den sich hieraus ergebenden Be-trag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 10. August 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 57% und das beklag-te Land zu 43%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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