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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4402/09

Datum:
19.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4402/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0419.13K4402.09.00
 
Schlagworte:
Auslandsverwendungszuschlag Tagegeld Europäische Union Anrechnung Zweckbestimmung Reisebeihilfe Taxikosten regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel Fürsorgepflicht unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit
Leitsätze:

Zur Anrechnung von EU-Tagegeld im Rahmen der EU-Polizeimmission EUPOL Afghanistan auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 Abs. 4 Satz 5 BBesG.

Der Verweis des Beamten auf eine unentgeltlich bereitgestellte Beförderungsmöglichkeit in § 13 Abs. 6 Satz 3 ATGV kann aus Gründen der Fürsorgepflicht dazu führen, dass die Begrenzung auf die Erstattung nur der Kosten für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel in § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV insoweit keine Anwendung findet.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Auslandsver-wendungszuschlag in Höhe von 70,03 Euro und weitere Reisebeihilfe in Höhe von 74,40 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem je-weiligen Vollstreckungsgläubiger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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