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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3075/10.A

Datum:
30.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3075/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0730.13K3075.10A.00
 
Schlagworte:
Italien Rückführung Abschiebungsanordnung inlandsbezogenes Abschiebungshindernis Suizidialität Duldung Zuständigkeit
Leitsätze:

1. Im Hinblick auf die Asylverfahrenspraxis in Italien liegt je-denfalls dann kein Sonderfall vor, der von dem normatien Vergewisserungskonzept ders Art. 16a, §§ 26a, 27a AsylVfG nicht erfasst wäre, wenn der Asylsuchende in Italien erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hat.

2. Auch im Falle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG ist die Ausländerbehörde für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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