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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2536/10

Datum:
06.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2536/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1206.13K2536.10.00
 
Schlagworte:
Zurruhesetzung Ruhestand Dienstunfähigkeit anderweitige Verwendung Suche Suchpflicht Geschäftsbereich
Leitsätze:

§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG begründet - wie zuvor etwa § 42 Abs. 3 BBG a.F. - die Pflicht des Dienstherrn, nach einer an-derweitigen Verwendung zu suchen.

Die Suche nach einer § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; eine Suche nur im Geschäftsbereich des jeweiligen Ressorts genügt deshalb regelmäßig nicht.

 
Tenor:

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E vom 24. März 2010 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 14. April 2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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