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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1225/10

Datum:
20.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1225/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0920.13K1225.10.00
 
Schlagworte:
Besoldung Versorgung kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag Kindergeld Territorialitätsprinzip amtsangemessene Alimentation Steuerpflicht auf Antrag
Normen:
BBesG § 40 II, EStG § 63 I 3, EStG § 62, EStG § 1
Leitsätze:

Ein mit seinen Kindern in Thailand lebender Versorgungsempfänger hat keinen Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG, weil er keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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