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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 533/09

Datum:
01.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 533/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0701.11K533.09.00
 
Schlagworte:
Denkmalschutz Hofanlage Windenergieanlage Erscheinungsbild Beeinträchtigung Umgebung
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs 1 b), DSchG NRW § 9 Abs 2 a)
 
Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurück genommen worden ist.

2. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2009 verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007 zum Betrieb der Windkraftanlage B in der Fassung der Änderungsschreiben vom 3. März 2008 und vom 20. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.

 
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