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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten, wo er zuletzt als Technischer Fern-meldeamtsrat (BesGr A12) bei der E eingesetzt wurde. Auf deren Anregung wechselte er in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierfür wurde er ab dem 6. September 2004 beurlaubt. Am 5. September 2006 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Seitdem leistete er seine Probezeit an der Gesamtschule E1-S. Mit Verfügungen der E vom 13. Juni 2007 und 21. April 2008 wurde er hierfür abgeordnet, zuletzt bis zum Ablauf des 5. März 2009, dem Ende seiner Probezeit. Mit weiterer Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde er für die Folgezeit aus dienstlichen Gründen in den Schuldienst versetzt. Durch Ernennungsurkunde vom 25. Mai 2009 wurde er zum Lehrer ernannt.
2Bereits seit 2006 hatte sich der Kläger bei der Beklagten um die Zahlung einer Wechselprämie für seine Bereitschaft, in den Schuldienst überzugehen, bemüht. Die E hatte dieses Ansinnen in mehreren Schreiben, zuletzt vom 24. April 2009, zurückgewiesen.
3Am 4. Juli 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 15. September 2009 hat er zudem Widerspruch eingelegt, der bis heute nicht beschieden ist.
4Zur Begründung der Klage bezieht sich der Kläger auf die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die er durch den Wechsel erlitten habe, ferner auf das bei der E bestehende Förderprogramm zum Wechsel in die Öffentliche Verwaltung vom 22. April 2008. Die dort enthaltene Ausnahmeregelung für den Schuldienst sei auf ihn nicht anwendbar. Ihm stehe eine Prämie in Höhe von 10.000,- Euro, ferner für bis zu 36 Monate jeweils 180,- Euro wegen erhöhter Arbeitszeit und 100,- Euro zusätzlich zu.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. April 2009 zu verurteilen, ihm für seinen Wechsel von der E in den Schuldienst des Landes NRW eine Prämie in Höhe von insgesamt 20.080,- Euro zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage hat keinen Erfolg.
12Sie ist zwar zulässig, da das nach § 126 Abs. 2 BBG (ehemals § 126 Abs. 3 BRRG) erforderliche Vorverfahren durch Einlegung des Widerspruchs nachgeholt wurde. Dass der Widerspruch unbeschieden ist, schadet nicht, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen, insbesondere drei Monate seit der Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 15. September 2009 verstrichen sind.
13Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage fehlt. In Betracht käme mangels gesetzlicher Regelungen allein das bei der E bestehende Förderprogramm zum Wechsel in die Öffentliche Verwaltung vom 22. April 2008 (Verwaltungsvorgänge Bl. 95 ff.). Dieses vermittelt dem Kläger indessen aus zwei Gründen den geltend gemachten Anspruch nicht.
14Zum einen schließt es Ausgleichszahlungen für Beamte im Lehrerprojekt gerade aus, da es sich nicht um ein Beschäftigungsmodell des neuen Kapazitätsmanagements handelt. Dies ergibt sich aus den ergänzenden Hinweisen vom 4. Juni 2008 (S. 2). Die dort angeführten Gründe dafür, den Anspruch bei einem Wechsel vom E- in den Schuldienst auszuschließen, halten einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) stand. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Wechsel - anders als in sonstigen Fällen - eine zeitintensive, typischerweise mit der Absolvierung eines Hochschulstudiums verbundene Weiterqualifizierung einher geht, während derer der Beamte nicht für den gewöhnlichen Dienst bei der E zur Verfügung steht, aber weiterhin seine vollen Bezüge bekommt. Die mit einer solchen Freistellung verbundenen Vorteile lassen es ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, die betreffenden Beamten nicht zusätzlich in den Genuss einer Wechselprämie kommen zu lassen. Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger gerade kein Studium absolviert hat, sondern als sog. Seiteneinsteiger in den Lehrerdienst übergewechselt ist. Diese Besonderheit des Einzelfalls lässt die aufgezeigte abstrakt-generelle Berechtigung für die Ausnahme von dem Prämienanspruch nicht entfallen.
15Zum anderen scheidet der Anspruch auch deshalb aus, weil der Kläger den Wechsel nicht im Hinblick auf das Förderprogramm, sondern unabhängig davon vorgenommen hat. Ansprüche aus dem Förderprogramm bestehen grundsätzlich nur, wenn der Wechsel im Hinblick auf dieses Programm erfolgt und unter diesem Blickwinkel mit der E abgesprochen ist. Das ergibt sich wiederum aus den ergänzenden Hinweisen vom 4. Juni 2008 (S. 2 f.). Danach kann die Anwendung der Förderprogramme "nur unter frühzeitiger Einschaltung des Kapazitätsmanagements erfolgen". Diese Einschränkung ist sachgerecht. Würde ein Beamter, der bereits einen Wechsel eingeleitet hat, hierfür Prämien aus einem später aufgelegten Förderprogramm erhalten, so würde sich dies als Mitnahmeeffekt darstellen, denn das Programm kann für die Entscheidung des Beamten nicht mehr ursächlich werden. Ein solcher Effekt ist normalerweise nicht erwünscht. Er würde beim Kläger eintreten. Bereits ab 2004 war er für einen späteren Wechsel in den Schuldienst beurlaubt, wenn auch die Ernennung zum Lehrer erst am 25. Mai 2009 erfolgte. Die Umorientierung hin zum Lehrerberuf war seine freiwillige Entscheidung, für die es keine (nachweisbaren, verbindlichen) finanziellen Zusagen der Beklagten gab.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.