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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2747/08

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2747/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0512.10K2747.08.00
 
Schlagworte:
Beurteilerkonferenz dienstliche Beurteilung Gesamturteil Personalakte Vermerk
Normen:
BBG § 21 BBG § 112 Abs. 1 S 1 BLV § 50 Abs 1
Leitsätze:

Die Dienststelle darf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung nicht mit einem relativierenden Vermerk versehen und damit in Frage stellen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2008 verurteilt, den Vermerk der Beurteilerkonferenz vom 2. Januar 2007 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsge-richts Köln entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

 
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