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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die am 22. September 2009 eingegangenen Anträge,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
4hilfsweise,
6den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, bei der Erbentagswahl am 1. Oktober 2009 Stimmen, die von Bevollmächtigten von Mitgliedern des Antragsgegners abgegeben wurden, entgegen zu nehmen und gesondert zu verwahren und listenmäßig zu erfassen,
7äußerst hilfsweise,
8den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, die Erbentagswahl einstweilen auszusetzen,
9haben keinen Erfolg.
10Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
11Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn sie verfolgen mit den Anträgen eine Einflussnahme auf die am 1. Oktober 2009 stattfindende Erbentagswahl, die über eine im Hauptsacheverfahren mögliche Wahlprüfung hinausgeht.
12Mit Urteilen vom 2. April 2009 – 8 K 1807/07 und 8 K 1808/07 – hat die Kammer zu den dort erhobenen Feststellungsklagen zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses ausgeführt:
13"Bei der Frage, in welchem Umfang das Interesse des Klägers an der Feststellung einzelner Wahlrechtsverstöße als schutzwürdig zu bewerten ist, muss in besonderem Maße berücksichtigt werden, dass die Feststellungsklage hier der Ermöglichung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Wahlprüfungsverfahrens dient. Die gesetzlich geregelten Wahlprüfungen der Wahlen auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene ermöglichen keine uneingeschränkte Überprüfung sämtlicher Wahlrechtsverstöße. Sie enthalten Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht dergestalt, dass Rügen innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden müssen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz Bund, § 2 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz NW und § 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NW), inhaltlich dergestalt, dass nur bestimmte Rügen erhoben werden können (vgl. § 5 Wahlprüfungsgesetz NW), und personell dergestalt, dass die Rüge von einer bestimmten Anzahl von Personen unterstützt werden muss (vgl. § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW). Der dahinter stehende Rechtsgedanke, die Gültigkeit einer Wahl möglichst schnell zu klären und die Funktionsfähigkeit der gewählten Organe sicherzustellen, trifft hier in gleicher Weise zu und gebietet eine einschränkende Auslegung des Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der eigenen Rechtsbetroffenheit und der Wiederholungsgefahr. Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ist damit nur insoweit als schutzwürdig anzuerkennen, als ihn die Wahlrechtsverstöße über das reine Mitgliedschaftsrecht hinaus betreffen...., oder diese Wahlrechtsverstöße über den bloßen Einzelfall hinaus Bedeutung für künftige Erbentagswahlen haben können."
14Als Voraussetzung für die Begründetheit hat die Kammer in den genannten Urteilen ausgeführt:
15"Nach der auch auf das vorliegende Verfahren übertragbaren ständigen Rechtsprechung des BVerfG,
16vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91-, BVerfGE 85, 148, 159 m.w.N.,
17führen nur solche Rechtsverletzungen zum Erfolg eines Wahlprüfungsverfahrens, die Einfluss auf die konkrete Mandatsverteilung gehabt haben oder gehabt haben können."
18Dies zugrunde gelegt, haben die Antragsteller keine Rechtsposition glaubhaft gemacht, auf die sie einen Anordnungsanspruch stützen könnten. Denn es ist derzeit nicht absehbar, ob sich die behaupteten Rechtsverletzungen auf die konkrete Zusammensetzung des zu wählenden Erbentages auswirken werden.
19Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist die Prüfung der gerügten Rechtsverstöße im Eilverfahren nicht erforderlich, weil Rechtsschutz, wie die oben zitierten Urteile zeigen, in einem nachträglichen Wahlprüfungsverfahren gewährt werden kann, das für den Fall, dass die Wahl ungültig gewesen ist, zur Wiederholung der Wahl führt.
20Eine abstrakte Normenkontrolle zur Überprüfung des Satzungsrechts des Antragsgegners ist nicht vorgesehen. Von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist in Nordrhein-Westfalen kein Gebrauch gemacht worden.
21Anders offenbar in dem der Entscheidung des OVG Bremen (Beschluss vom 11. März 1991 1 T 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 154) zugrunde liegenden Fall.
22Sollten die Antragsteller die Verletzung ihres aktiven Wahlrechts durch die vom Antragsgegner vorgegebenen Vertretungsregelungen geltend machen wollen, erfordert dies ebenfalls nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Zum einen drohen den Antragstellern keine irreparablen Nachteile, weil im Klageverfahren die Gültigkeit der Wahl überprüft werden kann, die dann gegebenenfalls zu wiederholen ist. Zum anderen sind die Antragsteller, wie die von ihnen selbst eingereichten Einladungen zur Erbentagswahl 2009 belegen, zweifellos wahlberechtigt. Außerdem dürfte es ihnen in der noch zur Verfügung stehenden Zeit durchaus zumutbar sein, eine vom Antragsgegner derzeit vorgegebene Vertretung sicher zu stellen, so dass zweifelhaft wäre, ob insoweit überhaupt ein Anordnungsgrund gegeben ist.
23Für den Hilfsantrag ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der vom Antragsgegner als Anlage B 3 der Antragserwiderung vorgelegte Auszählungsbogen zur Erbentagswahl macht deutlich, dass sämtliche Stimmzettel in den Stimmzettelbehältnissen registriert werden. Zusammen mit den Vorgaben in Ziffer 3.d und e und Ziffer 4 der Regelungen für die Durchführung der Erbentagswahlen im Deichverband N vom 1. Oktober 2009 ist damit sichergestellt, dass jede abgegebene Stimme Berücksichtigung findet. Dass sich der Antragsgegner an diese von ihm selbst aufgestellten Bestimmungen nicht halten wird, haben die Antragsteller nicht behauptet. Im Übrigen werden Mitarbeiter der Bezirksregierung E an der Wahl am 1. Oktober 2009 teilnehmen und sie begleiten.
24Für den weiteren Hilfsantrag auf Aussetzung der Erbentagswahl steht den Antragstellern aus den oben zu den Hauptanträgen 1. bis 5. dargelegten Gründen ebenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt den in den oben zitierten Urteilen angesetzten Streitwert für jeden der Antragsteller zugrunde und sieht im Hinblick darauf, dass die Antragsteller mindestens die Vorwegnahme der Hauptsache anstreben, von einer Reduzierung im Eilverfahren ab.