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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7406/08.A

Datum:
31.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 7406/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0831.5K7406.08A.00
 
Schlagworte:
Iran
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die Be-klagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Im Üb-rigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2008 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG zuzuerkennen.

Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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