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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3933/08

Datum:
11.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3933/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0511.5K3933.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2008 verpflichtet, die Grundsteuern für den Grundbesitz des Klägers mit der Lagebezeichnung „Lweg 60“ in L1 für das Jahr 2005 in der Höhe von 13.216,06 Euro und für das Jahr 2006 in der Höhe von 12.801,04 Euro zu erlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist für den Kläger durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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