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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 7222/08

Datum:
26.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 7222/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0126.4K7222.08.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. September 2008 wird, soweit sie die Verpflichtung der Klägerin, die Garagentore der auf dem Grundstück J Straße 2 bis 4 in E (G1) befindlichen Tiefgarage geöffnet zu halten und das Offenhalten schriftlich zu bestätigen, betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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