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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4792/08

Datum:
20.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4792/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0820.4K4792.08.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2008 (Nr. 00000 0000) wird insoweit aufgehoben, als darin Vermessungsgebühren für eine Grenzvermessung von mehr als 4736,20 Euro festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87%, der Beklagte zu 13%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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