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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1769/09

Datum:
20.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1769/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0820.4K1769.09.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 (00000 L0) wird in Höhe von 52,36 Euro aufgehoben; die von dem Beklagten durch Bescheid vom 12. Januar 2009 (00000-L) in der Fassung des Bescheides vom 9. Februar 2009 festgesetzte Vermessungsgebühr reduziert sich auf insgesamt 2.351,62 Euro.

Der Beklagte hat den Klägerinnen 52,36 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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