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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 9/09

Datum:
18.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 9/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0518.27L9.09.00
 
Schlagworte:
Dekonnektierung Domain Glücksspiel Internet Konnektierung Nameserver Registrierungsstelle Verbandskompetenz
Normen:
§ 9 Abs 1 GlüStV; § 80 Abs 5 VwGO; § 80 Abs 6 VwGO
Leitsätze:

Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützte Verfügung der zuständigen Bezirksregierung an eine Registrierungssstelle, mit der dieser die Dekonnektierung einer Domain aufgegeben wird, die Zugang zu unerlaubten Glücksspielen vermittelt, überschreitet die Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen und ist (zumindest) rechtswidrig.

Eine Reduzierung und Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung beschränkt auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist mangels räumlicher Teilbarkeit der Dekonnektierungsanordnung ausgeschlossen.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 65/09 gegen die Ziffern 1 - 7 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 und gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2009 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zur Verbindung der Verfahren am 21. April 2009 für das Verfahren 27 L 9/09 auf 5.250,00 Euro und für das Verfahren 27 L 424/09 auf 12.500,00 Euro festgesetzt sowie für den Zeitraum nach der Verbindung auf 17.750,00 Euro.

 
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