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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8825/08

Datum:
09.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 8825/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1009.26K8825.08.00
 
Schlagworte:
Feuerwehreinsatz Ölspur Unglücksfall Straßenreinigung Straßenreinigungspflicht polizeiliche Straßenreinigungspflicht Verkehrssicherungspflicht
Normen:
StrReinG NRW § 1 StrWG NRW § 9 FSHG NRW § 41 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Aus dem Straßenreinigungsgesetz NRW ergibt sich keine Pflicht der Gemeinden zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen in Gestalt von Öl-verschmutzungen auf öffentlichen Straßen, weshalb der Träger der Straßenbaulast von Landesstraßen auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW und entsprechendem Ortsrecht auch innerhalb der geschlossenen Ortslage zur Tragung der Kosten von Feuerwehreinsät-zen zur Beseitigung derartiger Ölspuren herangezogen werden kann.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in derselben Höhe leistet.

 
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