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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8231/08

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 8231/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0331.26K8231.08.00
 
Schlagworte:
Beamte Versorgungsempfänger Beihilfe Ausland Beförderung Beförderungskosten Strahlentherapie Krankenbehandlung
Normen:
BVO § 4 Abs 1 Nr 11;BVO § 10 Abs 1 S 3;LBG § 88
Leitsätze:

Die Beihilfefähigkeit von Kosten für die Beförderung eines erkrankten Ruhestandsbeamten von seinem Wohnsitz in den Niederlanden zur Krankenbehandlung innerhalb der Niederlande ist nicht durch die landesrechtliche Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BVO ausgeschlossen.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 verpflichtet, dem Kläger für die zur Durchführung der Strahlenbehandlung angefallenen Beförderungskosten für die Fahrten von seiner Wohnung in X/Niederlande zum Radiotherapeutischen Institut G, Cstraat 36, M/Niederlande und zurück eine Beihilfe in Höhe von 939,92 € (70% von 1.342,74 €) zu gewähren .

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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