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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin hatte ursprünglich bei ihren Eltern in S, Cstraße 7, gewohnt. Im Wintersemester 2006/2007 begann die Klägerin ein Lehramtsstudium an der Universität X. Seit dem 1. Oktober 2006 wohnt die Klägerin an dem Studienort unter der Adresse X1 Straße 22, X; letztgenannte Wohnung weist eine Gesamtwohnfläche von 37 qm auf, die monatliche Nettokaltmiete beträgt 180,00 Euro. Das ursprüngliche Kinderzimmer im Wohnhaus der Eltern wurde zum Arbeitszimmer umfunktioniert; die Klägerin nutzt einen Schlafsessel, wenn sie ihre Eltern besucht.
3Die Klägerin behielt ihren Erstwohnsitz in S bei und meldete mit Zweitwohnungssteuererklärung vom 30. Juni 2008 die Räumlichkeiten in X als Zweitwohnsitz.
4Unter Zugrundelegung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X vom 30. Juni 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 – in Kraft seit 1. Januar 2006 – und in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 – in Kraft seit 1. Januar 2007 – zog der Beklagte die Klägerin mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. Juli 2008 zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 486,00 Euro heran.
5Mit ihrer am 25. August 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer komme von vornherein nicht in Betracht, wenn keine Hauptwohnung vorliege. Die Zweitwohnungssteuer als kommunale Aufwandsteuer könne sich nicht einzig an der melderechtlichen Situation orientieren. Es könne von der Indizierung einer gehobenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erkennbar nicht die Rede sein, wenn Studenten neben der tatsächlich genutzten Wohnung lediglich über ein Kinderzimmer im Elternhaus verfügten. Sie – die Klägerin – verfüge im Elternhaus nicht einmal über ein Kinderzimmer, sondern lediglich über einen Schlafsessel, der allerdings auch von anderen Gästen ihrer Eltern genutzt werde. Ferner habe es der Beklagte bewusst unterlassen, bei der Anmeldung des Zweitwohnsitzes auf die hiermit verbundene Steuerpflicht hinzuweisen. Bereits aus diesem Grund sei es dem Beklagten verwehrt, die Zweitwohnungssteuer rückwirkend festzusetzen.
6Zum 1. August 2008 hat die Klägerin die bisher melderechtlich geführte Hauptwohnung in S aufgegeben und die bisher melderechtlich geführte Nebenwohnung in X als Hauptwohnung gemeldet. Mit Zweitwohnungssteuerbescheid Änderungsbescheid – vom 25. November 2008 hat der Beklagte daraufhin die zuvor geforderte Zweitwohnungssteuer für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von 90,00 Euro abgesetzt. In Höhe der Reduzierung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Zur weiteren Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17.07 – ein Anknüpfen an die melderechtlichen Verhältnisse grundsätzlich für zulässig erachtet, auf die tatsächlichen Verhältnisse sei jedoch abzustellen, wenn die melderechtlichen Verhältnisse nachweislich unrichtig seien. Dies sei vorliegend der Fall, denn sie – die Klägerin – verfüge bei ihren Eltern nicht einmal mehr über ein Kinderzimmer. Das menschliche Grundbedürfnis Wohnen werde also nicht in der melderechtlichen Erstwohnung, sondern ausschließlich in der melderechtlichen Zweitwohnung abgedeckt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. November 2008 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen,
12wobei er sich im wesentlichen auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stützt und darüber hinaus auf die zwischenzeitlich erlassene neue Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X vom 16. Dezember 2008 verweist, die klarstellende Regelungen zur Bejahung einer Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten beinhalte.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es zur Klarstellung einzustellen.
16Im übrigen ist die Klage unbegründet.
17Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Die Veranlagung der Klägerin beruht hinsichtlich der Heranziehung für das Jahr 2006 auf der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X vom 30. Juni 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 und hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 (im Folgenden ZwStS). Die ZwStS in der Fassung der 1. Änderungssatzung lautet – soweit maßgeblich – wie folgt:
19"§ 1 Steuergegenstand
20Die Stadt X erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet X.
21§ 2 Begriffsbestimmung
22(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen des § 49 Landesbauordnung NRW genügt.
23(2) Zweitwohnung im Sinne des § 1 ist jede Wohnung, die a) dem Eigentümer/der Eigentümerin oder dem Hauptmieter/der Haupt- mieterin als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW) dient, b) der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Hauptmieter/die Haupt- mieterin unmittelbar oder mittelbar Dritten entgeltlich oder unent- geltlich überlässt und die diesen als Nebenwohnung im vorgenann- ten Sinne dient oder c) jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familien- angehörigen innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Woh- nungen im eigengenutzten Wohnhaus. ..........
24(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NW, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. ..........
25§ 3 Steuerpflicht
26(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber/-in einer Zweitwohnung ist, dessen/deren meldepflichtige Verhältnisse die Beurteilung als Zweitwohnung bewir- ken oder wer Inhaber/-in einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 c) ist. .........."
27Durch die 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 hat § 2 Abs. 1 ZwStS folgende Fassung erhalten:
28"(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird."
29Diese satzungsrechtlich normierten Voraussetzungen sind erfüllt.
30Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem maßgeblichen Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17.07 – grundlegend auf den Standpunkt gestellt, auch das Innehaben einer Studentenwohnung, also einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, sei ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Die Kammer folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich ebenfalls eine Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten bejaht hat (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – II B 16/08 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 17. September 2008 9 C 17.07 – folgendes ausgeführt:
31"Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 – BVerwG 8 C 107.89 – Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – BVerfGE 114, 316 <334>).
32Das angefochtene Urteil leitet aus Art. 105 Abs. 2a GG ab, dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliege, wenn der Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist. Das trifft nicht zu. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht eine ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – I ZB 56/07 – NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer – wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus – oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird.
33Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet.
34Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357).
35Auch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003 – BVerwG 9 B 102.03 – juris Rn. 5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 – BVerfGE 98, 106 <117 f.>) oder die dem Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, entgegen stehen (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1994 – BVerwG 8 N 1.93 – BVerwGE 96, 272 <277 f.> und vom 5. März 1996 – BVerwG 8 B 2.96 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 11 S. 14; BFH, Urteil vom 5. März 1997 – II R 28/95 – BFHE 182, 243 <249>). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall."
36Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X vom 30. Juni 2005 bietet sowohl in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 wie in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen geknüpft wird, indem etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. § 2 Abs. 2a stellt maßgeblich lediglich auf das Meldegesetz NRW ab. § 2 Abs. 2c bestimmt als Zweitwohnung die Wohnung, die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen innehat. Dieses Merkmal des Innehabens bezieht sich nach dem Wortlaut alleine auf die Zweitwohnung, nicht aber auf die Hauptwohnung,
37so zu einer entsprechend lautenden Satzungsregelung OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 14 E 1045/05 -.
38Rechtlich nicht ausschlaggebend ist des weiteren der Einwand der Klägerin, ihr stehe in ihrem Elternhaus lediglich noch ein Schlafsessel zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem maßgeblichen Urteil vom 17. September 2008 ausreichen lassen, dass eine "Mitwohnmöglichkeit" gegeben ist, weil entscheidend sei, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der Erstwohnung abgedeckt werde. Der fehlende Hinweis des Beklagten auf die Entstehung einer Zweitwohnungssteuerpflicht bei Abgabe der Zweitwohnungssteuererklärung seitens der Klägerin mit Datum vom 30. Juni 2008 hindert das Entstehen einer Steuerpflicht ebenfalls nicht.
39Gleichermaßen ist die Heranziehung der Klägerin zu Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Oktober, November und Dezember 2006 rechtmäßig. Zwar hatte die Kammer vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 in den Verfahren 25 K 767/07 und 25 K 3862/07 die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X vom 30. Juni 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 dergestalt ausgelegt, dass § 2 Abs. 1 bestimmte Anforderungen an die Hauptwohnung stelle, die nicht erfüllt seien. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, es sei bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer, wie ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus, oder gar nur eine Mitwohnmöglichkeit handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt werde. Entscheidend sei, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der Erstwohnung abgedeckt werde. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das OVG NRW durch Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 in den vorgenannten Verfahren 25 K 767/07 und 25 K 3862/07 die Berufung zugelassen, weil ernstliche Zweifel daran bestünden, dass das Kinderzimmer der Studierenden im Haus, in welchem sie aufgewachsen seien, für sich gesehen den Wohnungsbegriff gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS erfüllen müsse. Vielmehr sprechen erhebliche Gesichtspunkte dafür, dass die elterliche Wohnung als Nutzungseinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwStS anzusehen ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.
40Dahingestellt bleiben kann, ob die Ausführungen des OVG NRW mit Urteil vom 14. August 2008 – 7 D 120/07.NE – dazu führen, dass vorstehende Zweitwohnungssteuersatzung aus formellen Gründen als unwirksam anzusehen ist. Der Rat der Stadt X hat nämlich in seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 eine Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 beilegt. Formelle Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Zweitwohnungssteuersatzung vom 16. Dezember 2008 bestehen nicht; die Satzung ist in dem Amtsblatt der Stadt X "Der T" vom 18. Dezember 2008 veröffentlicht worden. Unter Zugrundelegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X vom 16. Dezember 2008 ergibt sich zweifelsfrei eine Zweitwohnungssteuerverpflichtung für Studierende. Ob das Satzungsrecht vom 16. Dezember 2008 eine materielle Änderung der Vorschriften beinhaltet und es sich eventuell damit um eine sog. echte grundsätzlich unzulässige Rückwirkung handelt, kann dahinstehen, da die Kammer – wie vorstehend ausgeführt – die Rechtmäßigkeit der Heranziehung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 auch unter Geltung der vorhergehenden Satzungen bejaht.
41Zur Zulässigkeit der Rückwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem maßgeblichen Beschluss vom 31. März 2008 – 9 B 30.07 – ausgeführt:
42"Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechsprechung davon ausgegangen, dass die Heilung kommunaler Satzungen – gegebenenfalls unter Anordnung der Rückwirkung - in erster Linie Fragen aufwirft, die sich im kommunalen Abgabenrecht an das Recht der Länder richten (Beschluss vom 7. Februar 1996 – BVerwG 8 B 13.96 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4). Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen, die sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen lassen, sondern von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59 BVerfGE 13, 261 <272>; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 BVerwG 8 C 170.81 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (zu Beiträgen vgl. Beschluss vom 7. Februar 1996 a.a.O.)."
43In dem Beschluss vom 8. Juli 2008 – 9 B 45.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigend betont:
44"Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 – BVerfGE 13, 261 <271>). Die der Rückwirkung von Rechtssätzen dadurch gezogenen Grenzen lassen sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen, sondern müssen von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden (Urteil vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 170.81 – BVerwGE 67, 129 <131> = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (Beschluss vom 28. August 2007 – BVerwG 9 B 14.07 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41 Rn. 9 und zu Beiträgen Beschluss vom 7. Februar 1996 BVerwG 8 B 13.96 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4)."
45Die rückwirkende Ersetzung formell möglicherweise ungültigen Satzungsrechts begegnet mithin keinen rechtlichen Bedenken, da aus den vorhergehenden Zweitwohnungssteuersatzungen der Wille zu entnehmen war, dass in X Zweitwohnungssteuer erhoben werden sollte.
46Die Klage war mithin abzuweisen, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; die Klägerin trifft auch hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens die Kostenlast, da die teilweise Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheids durch den Beklagten lediglich wegen der Ummeldung der Klägerin erfolgte und zuvor eine Zweitwohnungssteuerverpflichtung gegeben war.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.