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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8034/08

Datum:
31.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 8034/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0831.23K8034.08.00
 
Schlagworte:
Obdachlosengebühren Rückstände Kosten der Vollstreckung Feststellungsklage negative Feststellungsklage Darlegungs- und Beweislast bestandskräftige Festsetzung Erfüllung Zahlungen Kostenübernahme Sozialamt Verjährung Kosten der Vollstreckung
Normen:
VwGO § 43 VwGO § 88 VwVfG NRW § 53 VwVG NRW § 20 Abs 1 VwVG NRW § 77 Abs 1 VwVG NRW § 77 Abs 4 GebG NRW § 14 Abs 1 GebG NRW § 20 Abs 1 GebG NRW § 20 Abs 4
Leitsätze:

1. Will ein Kläger klären lassen, ob Rückstände auf eine Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft (nebst Kosten der Vollstreckung), die ihrer monatlichen Höhe nach bestandskräftig festgesetzt ist, wegen eines geringeren Nutzungszeitraums, einer Kostenübernahme durch das Sozialamt aus Sozialhilfemitteln oder Erfüllung durch eigene Zahlungen nur noch in geringerer Höhe bestehen, als von der beklagten Vollstreckungsbehörde geltend gemacht, ist eine negative Feststellungsklage, dass der Anspruch der Behörde nicht bzw. in geringerer Höhe besteht, statthaft.

2. Bei einer negativen Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen einer Forderung geltend gemacht wird, trägt der Beklagte, der einen Anspruch behauptet, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Anspruchs. Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Nutzung der Obdachlosenunterkunft und die Höhe der hierfür monatlich zu entrichtenden Geldleistung des Klägers bei der Beklagten. Für anspruchsvernichtende Einwendungen – wie die Erfüllung – oder anspruchshindernde Einwendungen bzw. Einreden – wie die Verjährung – trägt der Kläger, der sich auf diese Umstände beruft, die Darlegungs- und Beweislast.

3. Die Verjährung von Kosten der Verwaltungsvollstreckung richtet sich nach § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GebG NRW. Die dort geregelte Festsetzungsverjährung tritt ein, wenn nicht innerhalb der dort normierten Fristen eine Kostenentscheidung in Gestalt eines Leistungs- oder Kostenfestsetzungsbescheids nach § 14 Abs. 1 GebG NRW ergeht. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen sieht das Gesetz in § 20 Abs. 4 GebG NRW nur für die Zahlungsverjährung, nicht jedoch für die Festsetzungsverjährung vor.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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