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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 676/08

Datum:
22.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 676/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0622.23K676.08.00
 
Schlagworte:
Vertagungsantrag Betreibensaufforderung Rechtsschutzinteresse Einstellung des Verfahrens Klagerücknahmefiktion Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens Fortsetzungsantrag
Normen:
VwGO § 92 Abs 2 VwGO § 92 Abs 3 ZPO § 227 Abs 1
Leitsätze:

1. Einzelfall einer wirksamen Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs 2 VwGO nach rechtmäßiger Betreibensaufforderung.

2. Zur (hier ordnungsgemäßen) Zustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO, wobei die Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten einer Obdachlosenunterkunft eingelegt wurde.

 
Tenor:

Die Klage gilt als zurückgenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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