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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5499/07

Datum:
27.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5499/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0427.23K5499.07.00
 
Schlagworte:
durchgeführtes Vorverfahren Dienstunfall Meldung Anzeige Entbehrlichkeit der Meldung Untersuchung durch Dienstvorgesetzten
Normen:
VwGO § 68 BeamtVG § 31 Abs 1 BeamtVG § 31 Abs 3 BeamtVG § 45 Abs 1 BeamtVG § 45 Abs 2 BeamtVG § 45 Abs 3 S 1
Leitsätze:

1. Für eine Meldung eines Unfalls i.S.v. § 45 Abs 1 BeamtVG muss bei objektiver Betrachtung erkennbar sein, dass der Beamte etwas „melden“, also anzeigen bzw. dienstlich mitteilen will. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu unverbindlichen (nicht-dienstlichen) Gesprächen und Mitteilungen in informellen Gesprächssituationen wie Kaffeerunden etc.

2. Eine Dienstunfallmeldung im Sinne von § 45 BeamtVG ist nur dann entbehrlich, wenn das Unfallereignis dem Dienstvorgesetzten oder den ihm zurechenbaren Personen in dem Umfang, wie es für eine Dienstunfallmeldung erforderlich ist, bekannt geworden und der Un-fall vom Dienstvorgesetzten gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG un-tersucht worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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