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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5171/07.A

Datum:
19.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5171/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1019.23K5171.07A.00
 
Schlagworte:
Kamerun Abschiebungsverbot Wahrscheinlichkeitsmaßstab Inhaftierung SCYL Universität von Buea Studentenproteste Unruhen Gewalt durch Sicherheitskräfte schwarzer Donnerstag SOCADEF Brücke bei Ombe
Normen:
GG Art 16 a AufenthG § 60 Abs 1 AufenthG § 60 Abs 2 AufenthG § 60 Abs 3 AufenthG § 60 Abs 5 AufenthG § 60 Abs 7 S 1 AufenthG § 60 Abs 7 S 2 AufenthG § 60 Abs 7 S 3
Leitsätze:

Einzelfall einer Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs 7 S 1 AufenthG in Bezug auf Kamerun im Zusammenhang mit studentischer politischer Betätigung an der Universität von Buea in Südkamerun, insbesondere im Hinblick auf die Studentenproteste, Unruhen und Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden im April/Mai 2005 sowie im November/Dezember 2006.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flücht¬linge (Bundesamt) vom 6. November 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Verbot der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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