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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4949/08

Datum:
09.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4949/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1109.23K4949.08.00
 
Schlagworte:
bindende Verweisung Wohnung außerhalb des Übergangsheims Zusicherung Klärung dem Grunde nach Zumutbarkeit der Unterbringung Sachleistungsprinzip Menschenwürde Lärmbelästigungen Größe der Familie Dauer der Unterbringung Erkrankungen soziale Nachteile für Kinder
Normen:
GVG § 17 a Abs 2 S 3 VwVfG NRW § 38 AsylbLG § 3 Abs 1 AsylbLG § 3 Abs 2 S 1 AsylVfG § 53
Leitsätze:

1. Zur Klärung, ob in einer Unterkunft für Asylbewerber untergebrachte Asylbewerber auf Kosten des Trägers der Asylbewerberleistungen eine Wohnung außerhalb einer solchen Einrichtung anmieten dürfen, ist eine Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Abgabe einer Zusicherung über die Übernahme der angemessenen Kosten einer noch anzumietenden Unterkunft zulässig.

2. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber - wie § 2 Abs 1 AsylbLG erkennen lässt - für bis zu vier Jahre von einer ungesicherten Aufenthaltsperspektive ausgeht und noch keine soziale Integration aus Mitteln der Allgemeinheit vorsieht. Dem entspricht die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

3. Allgemeine Erschwernisse und Unannehmlichkeiten, die mit der Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft verbunden sind, sind hinzunehmen. Dies gilt auch für Nachteile von minderjährigen Kindern im Kontakt mit ihren Spielgefährten in Kindergärten oder Schulen.

4. hier: Einzelfall eines Ehepaars mit fünf Kindern zwischen 2 und 10 Jahren, die seit März 2007 in einer abgeschlossenen Wohneinheit (mit knapp 70 qm Wohnfläche, 3ZKDWC, gesonderte Gemeinschafts-Wasch- und Duschräume) untergebracht waren und sich u.a. auf ihre Familiengröße und -situation, psychische Probleme der Ehefrau sowie eine Behinderung des jüngsten Kindes beriefen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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