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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2943/07

Datum:
09.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2943/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0709.23K2943.07.00
 
Schlagworte:
Versorgungsabschlag Teilzeit/Beurlaubung Bestandskraft bestandskräftig Wiederaufgreifen Neufestsetzung Rücknahme Ermessen Ermessensreduzierung auf Null Auslegung des Klagebegehrens
Normen:
BeamtVG F. 1989 § 14 Abs 1 S 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG § 85 Abs 1 BeamtVG § 85 Abs 4 S 2 VwVfG § 51 VwVfG § 48 Abs 1 S 1 VwGO § 88
Leitsätze:

hier: Stattgabe im Hinblick auf Neufestsetzung ohne Versorgungsabschlag ab einem im Jahr 2006 im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 25.05.2005 gestellten Antrag der Ruhestandsbeamtin

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 8. Dezember 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin in Bezug auf den Zeitraum vom 30. November 2006 bis zum 30. Juni 2008 unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 74,00 v.H. neu festzusetzen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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