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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2223/08

Datum:
29.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2223/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1229.23K2223.08.00
 
Schlagworte:
Kürzung Versorgungsausgleich Härtefallregelung Wiederaufgreifen Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
BeamtVG § 57 VAHRG § 4 Abs 2
Leitsätze:

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf ein Wiederauf-greifen des Verwaltungsverfahrens über einen Antrag gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG gerichtete Klage, wenn die Versorgungsbezüge der klagenden Ruhestandsbeamtin überhaupt nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt worden sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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