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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2012/07

Datum:
23.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2012/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0323.23K2012.07.00
 
Schlagworte:
Ruhensregelung Anrechnung Renten Regelaltersrente Versorgungsausgleich Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes freiwillige Weiterversicherung Rundung Zeit-Zeit-Verhältnis
Normen:
BeamtVG § 55 Abs 1 BeamtVG § 55 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG § 55 Abs 1 S 2 Nr 2 BeamtVG § 55 Abs 1 S 7 BeamtVG § 55 Abs 4 S 1 Nr 1
Leitsätze:

1. Die für die Durchführung der Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben bei der Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einschließlich der Beträge, um die sich Renten wegen durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Ehescheidung vermindern, auf Beträge und Berechnungsgrundlagen (z.B. Entgeltpunkte) in bestandskräftigen Rentenbescheiden abzustellen.

2. Eine von der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages öffentlicher Banken im Hinblick auf eine 3-jährige Beschäftigungszeit eines Ruhestandsbeamten im Angestelltenverhältnis bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale mit anteiligen Beitragszahlungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gezahlte Altersrente ist eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes i.S.v. § 55 Abs 1 S 2 Nr 2 BeamtVG.

 
Tenor:

Soweit das Verfahren nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 78 %, das beklagte Land zu 22 %.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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