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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1531/08

Datum:
22.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1531/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0722.23K1531.08.00
 
Schlagworte:
Tierhaltungsverbot Obdachlosenunterkunft Hundehaltung Abschaffung des Hundes Ersatzvornahme Ermessen frühere Duldung Änderung der Verwaltungspraxis
Normen:
VwGO § 113 Abs 1 S 4 OBG § 14 Abs 1 OBG § 15 OBG § 16
Leitsätze:

1. Einzelfall einer rechtmäßigen Ordnungsverfügung, mit der die "Abschaffung" eines in einer Obdachlosenunterkunft gehaltenen Hundes mit 3-Wochen-Frist angeordnet und bei Anordnung sofortiger Vollziehung eine Ersatzvornahme angedroht wurde.

2. Auf frühere Duldung des Hundes entgegen einem schon immer in der geltenden Obdachlosensatzung enthaltenen Tierhaltungsverbot wurde ermessensfehlerfrei mit Übergangsfrist von mehr als 7 Monaten Rücksicht genommen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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